Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen etc.

Iwanski – Ihr Profi für Arbeitsbühnenvermietung in Berlin und bundesweit!

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Die AVS SYSTEM LIFT AG setzt auf Qualität und optimale Betreuung durch maßgeschneiderte Lösungen. Auch wir bei IWANSKI in Berlin sehen dies als unsere Firmenphilosophie an. Melden Sie sich bei uns und teilen uns Ihr Höhenzugangsprojekt mit. Wir beraten Sie hinsichtlich der für Sie geeigneten Arbeitsbühne umfassend und bieten Ihnen diese zur Vermietung oder zum Kauf an!

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte
Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen
sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung
und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß
zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei
Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen
Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten
Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem
Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann
der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich
ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit
die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf
höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen
Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem
Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung
dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen,
falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen
und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich
beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich
nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden
sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach
Entdeckung in Textform anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren,
auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung
auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten.
Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand
zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht
des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des
Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat
der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche
Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung
eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht
des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines
bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein
Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können
vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
· einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
· einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
· der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren
Schadens;
· Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Vermieters beruhen;
· falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden
Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen
– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes
– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer
5.1 entsprechend.

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde.
Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag).
Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem
Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
6.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung
des Mietpreises zu verlangen.
6.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,
steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen
Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
6.5 Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen
den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6.6 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche
Kaution als Sicherheit zu verlangen.
6.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution,
seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand
verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
6.8 Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt.

7. Stillliegeklausel

7.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von
Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z. B.
Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen)
an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag
diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden
vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen
Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der Prozentsatz
von 75 %.
7.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme
dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit
auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters

8.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine
Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt
der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene
Sorgfalt beachtet haben.
d) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu
beachten.
8.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw.
dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der
Untersuchung trägt der Vermieter.

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal
nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten,
eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden,
haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß
ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung

10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes
dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme
erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf
dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort
eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem
Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig
zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an
diesem Tag zu prüfen.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter
seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht
eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis
zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem
Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten
der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn
der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter
anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von
Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb
von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden
sind.

12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige Zustimmung des
Vermieters in Textform weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten
oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem
Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich
in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon
unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes
zu treffen.
12.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose
Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und
dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten
(z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
12.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis
12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus
entsteht.

13. Kündigung

13.1 a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner
grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter
das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer
Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die
Kündigungsfrist
· einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag;
· zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche;
· eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne
Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch
auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet
wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen
Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige
Zustimmung des Vermieters in Textform an einen anderen Ort außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch,
gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Ziffern 10 und 11
finden entsprechende Anwendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden
Gründen längerfristig nicht möglich ist.

14. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich
sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes
einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat.
15.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung,
die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für
den Mieter zuständige Gericht anrufen.

 

bbi - AGB_Mietvertrag/ November 2019/ 6

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